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Du~lebst


Satzung

§1


Der Verein führt den Namen „Du-lebst“ und hat seinen Sitz in 26954 Nordenham. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung wird der Zusatz „e.V.“ geführt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck


Der Zweck des Vereins ist die finanzielle Unterstützung des Internetprojektes www.du-lebst.com. ; welches ein Selbsthilfe- und Austauschforum, sowie eine Homepage für Männer und Frauen zum Thema „ Missbrauch/ Misshandlungen unterschiedlichen Inhaltes und Ausmaßes beinhaltet. Ebenso richtet sich das Angebot nicht nur an Betroffene, sondern auch ergänzend an Partner, Freunde und Angehörige. Der Verein verpflichtet sich das Projekt so lange finanziell zu tragen, wie dessen Sinn und Zweck erfüllt wird. Rechtsperson für Homepage und Forum bleibt weiterhin die Betreiberin Julia Weise-Holtgräwe. Weiterhin möchte der Verein thematisch ähnliche gemeinnützige Projekte durch unsere Spenden -und Mitgliedsgelder einmal jährlich unterstützen. Ein weiteres Ziel des Vereins ist eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Missbrauch. Nach wie vor mangelt es an Aufklärung und Wahrnehmung. Angestrebt sind z.B. Flyer mit Klinikadressen für Betroffene und z.B. Adresssammlungen mit Ärzten die sich mit der Thematik befassen und auskennen.

§3 Selbstlosigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft


Mitglied kann jede volljährige, natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins bejaht. Der Beitritt wird durch eine schriftliche Erklärung beim Vorstand beantragt. Über den Antrag auf Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung muss einheitlich getroffen werden. In diesem Fall müssen alle drei Vorstandsmitglieder zustimmen. Wird der Vorstand gegebenenfalls um bis zu 5 Personen erweitert, müssen alle 5 einheitlich zustimmen. Dem schriftlichen Antrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats unter Angabe von Gründen widersprechen. Die Mitgliedschaft endet
  • a) mit dem Tod,
  • b) mit dem freiwilligen Austritt,
  • Der Austritt kann nur zum Jahresende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
  • c) durch Ausschluss aus dem Verein.
  • Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Beitrages trotz einmaliger Mahnung, beantragen. Den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mittel für seine Aufgaben erhält der Verein neben den Mitgliedsbeiträgen aus Spenden, Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnissen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

    §5 Organe des Vereins


  • 1. Der Vorstand
  • 2. Die Mitgliederversammlung
  • 3. Der Revisor/ die Revisorin


  • §6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. §26 BGB


    Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Personen: dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und 3. Vorsitzenden. Der erste Vorstand und sein Vertreter sowie das 3. Vorstandsmitglied sind einzeln berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die einzelnvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden. Der Vorstand wird für mindestens zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung und muss durch eine 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl und Aufnahme der Amtstätigkeit eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hier rüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hier von mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

    § 7 Die Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (dies kann auch per Mail geschehen) mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
  • Bestimmung der Anzahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.

  • Ergänzung zum Haushaltsplan:
  • Alle Ausgaben, soweit sie sich nicht im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes bewegen und zu einer nicht unerheblichen Belastung des Vereins führen, wie z.B. Ankauf von Immobilien, Aufnahme von Darlehen ect. müssen von der Mitgliederversammlung bewilligt werden.
  • Anträge der Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen. Dies kann auch per Mail geschehen.
  • Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird oder wenn dies der Vorstand beschließt.
  • Die ordnungsgemäß eingeladene MGV ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied ist mit je einer Stimme stimmberechtigt.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der aktiven Mitglieder notwendig.
  • Natürliche Personen können sich auf der MGV nicht vertreten lassen. Juristische Personen werden durch einen einzelnen bevollmächtigten gesetzlichen Vertreter in der MGV vertreten. Kann eine juristische Person gem. ihrer Satzung nur von mehreren Personen gemeinsam vertreten werden, so steht dieser Person nur eine Stimme zu.
  • Über die MGV wird ein Protokoll erstellt, das vom Schriftführer, der für die jeweilige MGV bestimmt wird und vom 1. Vorsitzenden unterzeichnet wird.


  • § 8 Revision


    Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Revisor/in, die/der dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

    § 9 Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks


    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen den/die/das
    Bundesgeschäftsstelle
    Weißer Ring e.V.
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